Die Nichtanhandnahmeverfügung ist daher mangels hinreichender Begründung aufzuheben, soweit es um die die Beschuldigte 1 betreffenden Vorwürfe der falschen Anschuldigung, falschen Zeugenaussage und – unter Vorbehalt des in nachfolgender E. 2.1.6 noch abzuhandelnden Vorwurfs – üblen Nachrede (Nichtanhandnahmeverfügung, S. 4 oben) geht.