2.1.4. Mit Beschwerdeantwort bringt die Oberstaatsanwaltschaft vor, dass aus dem mittlerweile begründeten Urteil des Bezirksgerichts Zurzach hervorgehe, dass für die Annahme der Beschuldigten 1, dass der Beschwerdeführer sie mehrfach bedroht, genötigt und beschimpft habe sowie dass er sich der üblen Nachrede sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig gemacht habe, sehr gute Gründe bestanden hätten. Die Sachverhalte seien in den Untersuchungsakten im Strafverfahren ST.2021.2319 belegt und dokumentiert, weshalb davon auszugehen sei, dass die Aussagen der Beschuldigten 1 der Wahrheit entsprochen hätten. -6-