2.1.3. Zutreffend ist, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. März 2022 aufgrund der Berufungsanmeldung (und Berufungserklärung) durch den Beschwerdeführer nicht (bzw. zumindest nicht vollumfänglich) in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit die Oberstaatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der die Beschuldigte 1 betreffenden Vorwürfe gerade damit begründete, ist ihr daher nicht zu folgen.