Vor diesem Hintergrund entfielen die Straftatbestände der falschen Zeugenaussage, der falschen Anschuldigung und der üblen Nachrede. Da das Bezirksgericht Zurzach den Beschwerdeführer psychiatrisch habe begutachten lassen und die Strafe zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben habe, könne auch die Aussage der Beschuldigten 1, der Beschwerdeführer leide unter einer psychischen Krankheit, nicht von vornherein als üble Nachrede taxiert werden, da offensichtlich auch das Bezirksgericht Zurzach aufgrund des Gutachtens hiervon ausgegangen sei.