Es sei somit davon auszugehen, dass die in diesem Verfahren gemachten Aussagen der Beschuldigten 1 der Wahrheit entsprächen. Die mehrfachen Drohungen, versuchten Nötigungen, üblen Nachreden, Beschimpfungen und der mehrfache Missbrauch einer Fernmeldeanlage durch den Beschwerdeführer gegenüber der Beschuldigten 1 hätten erwiesenermassen in der Zeit von Februar bis Juni 2021 stattgefunden (mit Hinweis auf den "Sachverhalt" im Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. März 2022) und es lägen rechtskräftige Schuldsprüche vor. Vor diesem Hintergrund entfielen die Straftatbestände der falschen Zeugenaussage, der falschen Anschuldigung und der üblen Nachrede.