chen Beschimpfung und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage bezichtigt. Dies, weil der Beschwerdeführer die Beschuldigte 1 erwiesenermassen in der Zeit von Februar 2021 bis Juni 2021 mehrfach telefonisch und per SMS-Nachrichten bedroht, beschimpft und ihren Ruf gegenüber Dritten mit Äusserungen von unehrenhaftem Verhalten beschädigt habe. Die im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren verhandelten Sachverhalte, welche zu Schuldsprüchen geführt hätten, müssten als erwiesen taxiert werden (rechtskräftige Schuldsprüche). Es sei somit davon auszugehen, dass die in diesem Verfahren gemachten Aussagen der Beschuldigten 1 der Wahrheit entsprächen.