2.1.2. Die Oberstaatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Beschuldigte 1 aus, dass der Beschwerdeführer ihr Falschaussagen und üble Nachrede vorwerfe. Der Beschwerdeführer beziehe sich hierfür auf das gegen ihn geführte Strafverfahren vor Bezirksgericht Zurzach (Urteil vom 23. März 2022, ST.2022.7). Die Beschuldigte 1 habe den Beschwerdeführer der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfa- -5-