2. 2.1. 2.1.1. In der Beschwerde datiert mit 18. Juli 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschuldigte 1 im Strafverfahren 2021.2319 mehrfach gelogen habe, was bis heute nicht geahndet worden sei. Die Nichtanhandnahmeverfügung werde unter anderem damit begründet, dass das Urteil vom 23. März 2022 [des Bezirksgerichts Zurzach] rechtskräftig sei und daher angenommen werde, dass die Beschuldigte 1 die Wahrheit gesagt habe. Das treffe nicht zu. Er habe das begründete Urteil verlangt. Das Urteil sei damit nicht rechtskräftig, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung nicht korrekt sei.