1.2.2. Der Beschwerdeführer stellt in seinen Beschwerden keinen konkreten Antrag. Aufgrund der Begründungen wird aber hinreichend klar, dass er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Juli 2022 beantragen will. Ob die Beschwerden darüber hinaus den dargelegten Begründungsanforderungen genügen, ist (soweit erforderlich) im Rahmen der nachfolgenden materiellen Erwägungen zu beurteilen.