3.2.2. Mit Eingaben vom 5., 8., 10. und 23. August 2022 liessen sich die Beschuldigten 1, 2, 3, 6 und 7 vernehmen. Die Beschuldigte 1 beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten 2, 3, 6, und 7 stellten keine Anträge. -3- Die Oberstaatsanwaltschaft erstattete am 9. August 2022 (Datum Postaufgabe) die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde[n], eventualiter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. März 2022.