1. Mit bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (in der Folge mit "Oberstaatsanwaltschaft" bezeichnet) am 4. November 2021, 31. Januar 2022 und 20. April 2022 eingegangenen Strafanzeigen beanzeigte der Beschwerdeführer die Beschuldigten 1 – 7 wegen verschiedener Straftatbestände. Im Wesentlichen warf er der Beschuldigten 1 Falschaussage, falsche Anschuldigung und üble Nachrede vor, wie er es bereits am 31. Mai 2021 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beanzeigt haben will.