Ansonsten müssten die Staatsanwaltschaften bei jeder Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung von Amtes wegen untersuchen, ob die gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden. Vorliegend ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, woraus sich ein konkreter Verdacht ergeben soll, dass P. in der PDAG untergebracht, zwangsweise medikamentös behandelt sowie isoliert wurde, ohne dass dies entsprechend den gesetzlichen Vorgaben verfügungsweise angeordnet worden wäre. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte theoretische Denkbarkeit, dass - 17 -