Diese Tatsache führt aber entgegen dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres zur Vermutung, diese Anordnungen seien nicht erfolgt und die Unterbringung, die Medikation sowie die Isolation seien widerrechtlich erfolgt. Ein für die Eröffnung einer Strafuntersuchung relevanter hinreichender Tatverdacht setzte vielmehr voraus, dass irgendwelche konkreten Anhaltspunkte bestünden, dass diese Anordnungen tatsächlich nicht wie im Gesetz vorgesehen, verfügt wurden. Ansonsten müssten die Staatsanwaltschaften bei jeder Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung von Amtes wegen untersuchen, ob die gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden.