6.3.3. Mit Bezug auf die Vorwürfe der Freiheitsberaubung sowie der Körperverletzung und Nötigung ist zutreffend, dass die FU-Anordnung bzw. die Anordnungen betreffend Zwangsmedikation und Einschränkung der Bewegungsfreiheit sich nicht in den Akten der Oberstaatsanwaltschaft finden (nur entsprechende Verfügungen aus dem früheren Aufenthalt von P. in der PDAG im Januar 2021). Diese Tatsache führt aber entgegen dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres zur Vermutung, diese Anordnungen seien nicht erfolgt und die Unterbringung, die Medikation sowie die Isolation seien widerrechtlich erfolgt.