Im Gutachten (S. 10 f.) wird zudem auf die Medikation eingegangen und wurde ihr eine todesursächliche Relevanz abgesprochen. Ebenso konnte kein Zusammenhang zwischen Todeseintritt und den anderen nicht zentral-wirksamen Medikamenten hergestellt werden. Hinweise auf eine allergische Reaktion haben sich ebenfalls keine ergeben (Gutachten, S. 12). Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, diese vollkommen unsubstantiierten Behauptungen begründeten einen hinreichenden Tatverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigte. Zusammenfassend fehlen jegliche Hinweise dafür, dass P. infolge einer Sorgfaltspflichtverletzung gestorben sein könnte.