Irrelevant sind auch die Patientenakten früherer Klinikaufenthalte von P. Daran ändert nichts, dass AE. in seiner Strafanzeige behauptete, P. habe bekanntermassen an einer Medikamentenallergie gelitten und sei bei früheren Aufenthalten in der PDAG jeweils in ein Koma gefallen und habe im Kantonsspital Baden behandelt werden müssen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Strafanzeige von AE., sondern jene des Beschwerdeführers. Dieser erhob in seiner Strafanzeige keinen solchen Vorwurf. Im Gutachten (S. 10 f.) wird zudem auf die Medikation eingegangen und wurde ihr eine todesursächliche Relevanz abgesprochen.