6.3.2. Mit Bezug auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Unterlagen betreffend fürsorgerischer Unterbringung bzw. frühere Klinikaufenthalte von P. fehlten, diese aber für den Vorwurf der (vorsätzlichen bzw. fahrlässigen) Tötung relevant sein könnten, kann sich die Beschwerdekammer vollumfänglich der Einschätzung der Oberstaatsanwaltschaft anschliessen. Es ist nicht ersichtlich, welche Bewandtnis die Umstände der FU-Einwei- sung vom 5. Februar 2021 für die Abklärung der Todesursache haben sollten. Auch erscheint es nicht relevant, Behandlungs- und Therapiepläne sowie Medikamentenblätter etc. zu konsultieren.