Der Beschwerdeführer stellt selbst fest, dass der Vorwurf der Verletzung von Art. 3 EMRK nicht "explizit strafrechtlich" sei. Auch begründen die vom Beschwerdeführer vollkommen unsubstantiiert erhobenen Vorwürfe keinen Anfangsverdacht, geschweige denn einen hinreichenden Tatverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die beschuldigten Personen rechtfertigen würde.