6.3. 6.3.1. Von vornherein an der Sache vorbei geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Oberstaatsanwaltschaft hätte dem Vorwurf der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK nachgehen müssen. Die Oberstaatsanwaltschaft hat als Strafverfolgungsbehörde einzig strafrechtlich relevanten Vorwürfen nachzugehen. Der Beschwerdeführer stellt selbst fest, dass der Vorwurf der Verletzung von Art. 3 EMRK nicht "explizit strafrechtlich" sei.