Auch diesbezüglich müsse daher von einer Freiheitsberaubung ausgegangen werden. Weiter gehe aus dem Gutachten hervor, dass der Verstorbenen ohne ihre Einwilligung verschiedene Medikamente verabreicht worden seien. Da sich keine entsprechende Verfügung gemäss Art. 434 ZGB für eine Zwangsmedikation in den Akten finde, sei von einer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 ff. StGB sowie damit einhergehenden Nötigungen i.S.v. Art. 181 StGB auszugehen. Ferner könne ohne Einsicht in die Patientenakten auch nicht beurteilt werden, ob der – nicht strikt strafrechtliche Vorwurf – der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung zutreffe.