– keinerlei Akten, keinerlei Verfügung – müsse die FU-Einweisung als widerrechtliche Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 StGB beurteilt werden. Dem Gutachten entnommen werden könne ferner, dass die Beschwerdeführerin mehrere Tage im Isolationszimmer gewesen sei. Hierfür bedürfe es einer Verfügung nach Art. 434 [recte: Art. 438 i.V.m Art. 383 f.] ZGB, die vom Chefarzt zu bewilligen und zu unterzeichnen sei. Der Verweis der Oberstaatsanwaltschaft auf eine entsprechende Dokumentation bezüglich eines früheren Aufenthalts sei unbehilflich. Auch diesbezüglich müsse daher von einer Freiheitsberaubung ausgegangen werden.