Zur Abklärung dieser Frage sei es notwendig, die Patientenakten zu konsultieren und gegebenenfalls Einvernahmen durchzuführen. Die Oberstaatsanwaltschaft gehe somit fehl, wenn sie unter Verweis auf das Gutachten ausführe, es würden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht bestehen. Auch sei gerade nicht bekannt, ob die FU-Einweisung vom 5. Februar 2021 den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend erfolgt sei, weil die entsprechenden Unterlagen fehlten. Aufgrund des derzeitigen Informationsstandes - 14 -