Aus dem Gutachten gehe jedoch hervor, dass den Gutachtern die in den Strafakten fehlenden Kranken- und Patientenunterlagen offenbar vorgelegen hätten. Ohne dass diese Unterlagen auch Eingang in die Strafakten fänden, könne die Oberstaatsanwaltschaft aus den Verweisen auf diese Unterlagen im Gutachten nichts ableiten. Ohne Einsicht in diese Unterlagen, könne auch nicht beurteilt werden, ob die Tochter des Beschwerdeführers infolge akuten Pumpversagens des vorgeschädigten Herzens auf natürliche Weise verstorben sei.