Insbesondere könne sie nicht beurteilen, ob die polizeilichen FU-Einweisungsumstände, die im entsprechenden Polizeirapport festgehalten würden, und die Umstände der Alarmierung der mobilen Ärzte für die Beurteilung des aussergewöhnlichen Todesfalls nicht von Relevanz seien. Ebenfalls fehle der Gutachtensauftrag an das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau, weshalb unklar bleibe, welchen Gutachtensauftrag die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erteilt habe.