Vom vorangehenden Klinikaufenthalt zwischen dem 8. und dem 21. Januar 2021 seien zudem nur rudimentäre Akten vorhanden. Ohne die vollständigen Patientenakten könne die Oberstaatsanwaltschaft keine untersuchungsrelevanten Aussagen machen bzw. die involvierten Personen mit einer pauschalen Nichtanhandnahmeverfügung entlasten. Insbesondere könne sie nicht beurteilen, ob die polizeilichen FU-Einweisungsumstände, die im entsprechenden Polizeirapport festgehalten würden, und die Umstände der Alarmierung der mobilen Ärzte für die Beurteilung des aussergewöhnlichen Todesfalls nicht von Relevanz seien.