6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht (zusammengefasst) geltend, mit Editionsverfügung vom 12. Februar 2021 habe Staatsanwältin B. bei der PDAG die Edition der vollständigen Patientenakten von P. verlangt. Von der für die Umstände des aussergewöhnlichen Todesfalls am 10. Februar 2021 relevanten Zwangshospitalisation fehlten jedoch sämtliche Unterlagen (u.a. FU-Einweisung, Polizeirapporte des Einsatzes vom 5. Februar 2021, Verlaufsbericht der Pflege und der Ärzte, Behandlungs- und Therapieplan, Medikamentenblätter, Dokumentation Zwangsmedikation und Isolation sowie Vereinbarungen zwischen Patientin und Klinik).