Auch das Zitieren aus den Akten ist angesichts des beschränkten Aktenumfangs ohne weiteres möglich. Bei dieser Sachlage kann nicht behauptet werden, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei durch die unstrukturierte Aktenführung verletzt. Daran ändert auch der Vorwurf des Beschwerdeführers nichts, dass aufgrund der fehlenden Akturierung nicht gewährleistet sei, dass Dokumente unbemerkt den Akten entnommen werden könnten, zumal der Beschwerdeführer nicht konkret geltend macht, es seien Aktenstücke aus den Strafakten entfernt worden. - 13 -