Ein Aktenverzeichnis wurde nicht erstellt und die Akten wurden nicht paginiert. Ein Ordnungssystem ist nicht erkennbar. Insbesondere wurden die Akten nicht thematisch geordnet und entsprechend beschriftet. Es kann daher nicht von einer geordneten Aktenführung gesprochen werden. Allerdings führt dies nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Der Umfang der oberstaatsanwaltlichen Strafakten ist moderat und das Aktendossier ist relativ schnell gelesen. Demgemäss ist es trotz der unstrukturierten Aktenführung möglich, die Strafakten innert kurzer Zeit vollständig zu erfassen. Auch das Zitieren aus den Akten ist angesichts des beschränkten Aktenumfangs ohne weiteres möglich.