Weshalb dies nicht zutreffend sein sollte, begründet der Beschwerdeführer nicht. Eine allfällige Unvollständigkeit der Akten hätte ihm jedenfalls auffallen müssen, nachdem er bereits am 27. August 2021 Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach genommen hat (vgl. Strafanzeige vom 8. Dezember 2021). Ebenfalls begründet er auch sonst nicht, inwieweit die beanstandete Aktenführung konkret zu einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs geführt habe. Die Rüge erwiese sich folglich auch in der Sache als unbegründet.