5.3. Der Beschwerdeführer rügt die Aktenführung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist jedoch das Verfahren der Oberstaatsanwaltschaft und nicht jenes der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach. Entsprechend ist auf diese Rüge nicht einzutreten. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Schreiben vom 21. Februar 2022 ausführte, dass sämtliche Dokumente, welche als Beweis erhoben wurden und einen Zusammenhang zum Verfahren aufweisen, sich in den Akten befinden. Weshalb dies nicht zutreffend sein sollte, begründet der Beschwerdeführer nicht.