Eine Verletzung der Aktenführungspflicht nach Art. 100 Abs. 2 StPO und damit des rechtlichen Gehörs sei zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2 unter Verweis auf 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 3.1.2, 3.1.4). In einem anderen Fall führte das Bundesgericht aus, anhand der ungeordneten und nicht systematisch abgelegten Akten, die weder paginiert noch in einem Verzeichnis erfasst seien, sei nicht ersichtlich, wann, von wem und weshalb die Verfahren getrennt worden seien (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2 unter Verweis auf 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 4.3).