100 Abs. 2 StPO) darin, dass die vorinstanzlichen Akten mangelhaft geführt, insbesondere nicht nummeriert worden seien und ein Aktenverzeichnis fehle. Er lege jedoch nicht dar, inwiefern er dadurch von einer wirksamen Verteidigung abgehalten worden sein soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2 unter Verweis auf 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 6). Das Bundesgericht geht davon aus, das Gesetz schreibe nicht vor, nach welchem Ordnungsmuster die Akten geführt werden müssten, solange es zweckmässig erscheine und der verfahrensrechtlichen Funktion der Akten gerecht werde.