der Partei. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung greift in "die kantonalen und lokalen Gepflogenheiten" nur sehr zurückhaltend ein. Bereits in der früheren Rechtsprechung prüfte es ergebnisorientiert, ob der Verstoss gegen die Aktenführungspflicht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs in einem Ausmass darstellt, das die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2 unter Verweis auf BGE 115 Ia 97 E. 5b). In gleicher Diktion hielt es in einem Entscheid fest, der Beschwerdeführer erblicke eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (sowie von Art. 100 Abs. 2 StPO)