5. 5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass das Dossier der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach über keinerlei Aktenverzeichnis verfüge und auch nicht akturiert sei. Dies erschwere nicht nur das Zitieren von Dokumenten, sondern es sei offen, inwieweit das Dossier vollständig sei. Die Oberstaatsanwaltschaft könne daher keine untersuchungsrelevanten Aussagen machen. 5.2. Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen (Art. 100 Abs. 2 StPO).