Die Rechtsmittelfristen beginnen für jede Partei individuell und zwar mit Zustellung an die entsprechende Partei (Art. 90 Abs. 1 StPO). Ob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Eistellungsverfügung vom 9. November 2021 AE. hätte zustellen müssen und welche Konsequenzen sich aus der unterbliebenen Zustellung gegebenenfalls ergeben, ist nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 1. Juli 2022.