Ohnehin betrifft die Rüge nicht das vorliegende Verfahren, sondern das durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Einstellungsverfügung vom 9. November 2021 eingestellte Verfahren, das nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist. Im Weiteren erschliesst sich auch nicht, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach AE. nicht eröffnet wurde. Hinsichtlich der Möglichkeit der Anfechtbarkeit der Einstellungsverfügung durch den Beschwerdeführer ändert dies nichts. Die Rechtsmittelfristen beginnen für jede Partei individuell und zwar mit Zustellung an die entsprechende Partei (Art. 90 Abs. 1 StPO).