4.2. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, das rechtliche Gehör von AE. sei verletzt worden, ist er nicht zu hören. Die Beschwerde wurde bloss im Namen des Beschwerdeführers und nicht auch im Namen von AE. erhoben. Dass beide vom gleichen Anwalt vertreten werden, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer ist nicht legitimiert, eine angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs von AE. geltend zu machen. Ohnehin betrifft die Rüge nicht das vorliegende Verfahren, sondern das durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Einstellungsverfügung vom 9. November 2021 eingestellte Verfahren, das nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist.