Inzwischen werde AE. auch durch den Anwalt des Beschwerdeführers vertreten. Die Oberstaatsanwaltschaft gehe fehl, wenn sie meine, das Untersuchungsverfahren betreffend - 10 - aussergewöhnlicher Todesfall sei abgeschlossen. Bevor die Strafuntersuchung nicht gegenüber allen Beteiligten abgeschlossen und in Rechtskraft erwachsen sei, könnten die in diesem Untersuchungsverfahren auf die eine oder andere Weise involvierten Personen auch nicht vorgängig und pauschal durch eine Nichtanhandnahmeverfügung entlastet werden.