Auch hätten sich weder die beschuldigte Staatsanwältin noch die beschuldigten Polizisten des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht. Wie bereits ausgeführt, bestehe kein Anfangsverdacht, dass sich jemand aus der Ärzteschaft oder des Pflegepersonals strafbar gemacht haben könnte. Der Vorwurf des Beschwerdeführers schliesslich, die beschuldigte Staatsanwältin sei verpflichtet gewesen, die Einstellungsverfügung vom 9. November 2021 direkt dem Beschwerdeführer und nicht bloss dessen (damaligen) Anwalt, Roger Burges, zuzustellen, treffe nicht zu. Vielmehr sei die Zustellung an den Anwalt korrekt gewesen.