Mit Bezug auf den Vorwurf der Begünstigung trage der Beschwerdeführer vor, die rapportierende Kantonspolizistin C. sowie die Polizisten der Regionalpolizei Limmattal-Wettingen hätten Rapporte verfälscht. Es werde jedoch nicht substantiiert, welche Veränderungen vorgenommen worden sein sollen. Ohnehin seien die Umstände der Alarmierung der mobilen Ärzte, der Einweisung der Verstorbenen sowie die Vorgeschichte mit der Regionalpolizei Limmattal-Wettingen für die Beurteilung des aussergewöhnlichen Todesfalls nicht von Relevanz und das Fehlen dieser Dokumente in den Verfahrensakten daher irrelevant.