EG ZGB, dass die diensthabenden Kaderärztinnen und Kaderärzte berechtigt und zuständig für die Anordnung von bewegungseinschränkenden Massnahmen seien. Gestützt auf diese gesetzlichen Grundlagen sei die Verstorbene in die PDAG eingewiesen worden beziehungsweise seien die bewegungseinschränkenden Massnahmen angeordnet worden. Der Verstorbenen sei es jederzeit offen gestanden, diese Massnahmen gerichtlich überprüfen zu lassen. -9-