Ebenfalls ziele der Vorwurf der Freiheitsberaubung ins Leere. Gemäss Art. 429 ZGB i.V.m. § 67c [recte: § 46 Abs. 1] EG ZGB könnten alle im Kanton Aargau zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, die Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte der überweisenden Einrichtung die fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person für längstens sechs Wochen anordnen. Ebenfalls bestimme Art. 438 ZGB i.V.m. § 67g [recte: § 50 Abs. 1] EG ZGB, dass die diensthabenden Kaderärztinnen und Kaderärzte berechtigt und zuständig für die Anordnung von bewegungseinschränkenden Massnahmen seien.