Auch bestünden keine Anhaltspunkte für eine fahrlässige Tötung. Das Gutachten komme zum Schluss, dass die vorbestehende Herzschwäche für die Ärzte der PDAG nicht erkennbar gewesen sei. Konkrete Hinweise auf eine lebensbedrohliche Situation beziehungsweise die Notwendigkeit der Einweisung in ein Akutspital hätten nicht vorgelegen.