Bei dieser Sachlage könne von einer vorsätzlichen Tötung keine Rede sein. Für die vom Beschwerdeführer aufgestellte Vermutung, seine Tochter sei vergiftet worden, gebe es nicht die geringsten Hinweise. Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Tochter habe anlässlich eines Telefonats Todesangst gehabt, passe zudem in das Krankheitsbild der Verstorbenen (bipo- lare-affektive Störung mit manischer Phase).