Ebenfalls sei nicht auszuschliessen, dass E. seiner Tochter vor 22.00 Uhr die Todesspritze oder Tropfen verabreicht habe, weil sie ihre Ruhe habe haben wollen. Das rechtsmedizinische Gutachten komme zum Schluss, der Tod von P. sei durch ein akutes Pumpversagen des vorgeschädigten Herzens zu erklären. Im Blut der Verstorbenen seien nur ihr verschriebene Medikamente nachgewiesen worden. Aufgrund der nachgewiesenen Konzentration der Medikamentenwirkstoffe könne nicht von einer den Tod verursachenden Intoxikation ausgegangen werden. Ebenfalls lägen keine Hinweise einer Fremdeinwirkung vor. Bei dieser Sachlage könne von einer vorsätzlichen Tötung keine Rede sein.