Es gebe keinen Grund, den Todesfall erneut zu untersuchen. Auch der Forderung des Beschwerdeführers, für das Strafverfahren gegen B. eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft einzusetzen, könne nicht stattgegeben werden, da offensichtlich keine strafbaren Handlungen von -8- Staatsanwältin B. vorlägen und die Oberstaatsanwaltschaft auch nicht befangen sei.