3. Die Oberstaatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung zusammengefasst wie folgt: Staatsanwältin B. der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe den ausserordentlichen Todesfall der Tochter des Beschwerdeführers untersucht und aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 1. Juli 2021 eingestellt, was unangefochten geblieben sei. Es gebe keinen Grund, den Todesfall erneut zu untersuchen.