Schliesslich ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 116 Abs. 2 StPO als Vater der verstorbenen P. auch ein Angehöriger des mutmasslichen Opfers i.S.v. Art. 116 Abs. 1 StPO und als solcher gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO berechtigt, im Strafverfahren als Privatkläger adhäsionsweise (eigene) zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Freilich ist weder den Akten noch der Beschwerde zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer derartige Ansprüche geltend zu machen gedenkt. Nachdem der Beschwerdeführer aber jedenfalls zur Strafklage berechtigt ist, braucht diese Thematik nicht weiter vertieft zu werden. 2.3. Die Beschwerde erweist sich als zulässig. Auf sie ist folglich einzutreten.