2014, N. 12 zu Art. 121 StPO; BGE 142 IV 82 E. 3.3.2). Da der Bruder der Verstorbenen sich nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt, können solche zivilrechtlichen Ansprüche folglich nicht im vorliegenden Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht werden. Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO nebst der Zivilklage auch Strafklage erheben können und im Unterschied zum Zivilpunkt im Strafpunkt kein gemeinsames Vorgehen der Erben erforderlich ist.