Die Nichtanhandnahmeverfügung beschäftigt sich inhaltlich aber ausschliesslich mit Offizialdelikten (auch wenn in deren Rubrum das Antragsdelikt Hausfriedensbruch genannt wird). Es ist daher fraglich, ob es vorliegend auf die Erhebung eines Strafantrages (den es nur bei Antragsdelikten geben kann, vgl. Art. 30 Abs. 1 StGB) ankommen kann. Wie es sich diesbezüglich genau verhält, mag indessen offenbleiben, da dem Beschwerdeführer – sollte er sich nicht bereits selbst konstituiert haben – vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung durch die Oberstaatsanwaltschaft jedenfalls keine Gelegenheit zur Konstituierung gegeben wurde.